§ 1600a BGB. Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970–1. Juli 1998]
1§ 1600a. [1] Bei nichtehelichen Kindern wird die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt. [2] Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt dieser Feststellung an geltend gemacht werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 9, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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