§ 1600m BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970–1. Juli 1998]
1§ 1600m. [1] In dem Verfahren über die Anfechtung der Anerkennung wird vermutet, daß das Kind von dem Manne gezeugt ist, der die Vaterschaft anerkannt hat. [2] Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mann die Anerkennung anficht und seine Anerkennungserklärung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist § 1600o Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. [3] Die Empfängniszeit bestimmt sich nach § 1592.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 9, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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