§ 1608 BGB. Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1998][1. Januar 1962]
§ 1608 § 1608
(1) [1] Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. [2] Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. [3] § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. (1) [1] Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. [2] Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. [3] Die Vorschriften des § 1607 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
(2) (weggefallen) (2) (weggefallen)
[1. Januar 1962–1. Juli 1998]
1§ 1608.
(1) [1] Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. 2[2] Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. [3] Die Vorschriften des § 1607 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
3(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 41, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.
3. 1. August 1938: §§ 84, 129 S. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1938.