§ 1609 BGB. Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[22. Juli 2017] | [1. Januar 2008] |
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§ 1609. Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter | § 1609. Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter |
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge: | Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge: |
1. minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, | 1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, |
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, | 2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, |
3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, | 3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, |
4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, | 4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, |
5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, | 5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, |
6. Eltern, | 6. Eltern, |
7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor. | 7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor. |
[1. Januar 2008–22. Juli 2017]
1§ 1609. Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter. Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
- 2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
- 3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
- 4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
- 5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
- 6. Eltern,
- 7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 16, 4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.