§ 1610a BGB. Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][23. Januar 1991]
§ 1610a. Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen § 1610a
Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, daß die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen. Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, daß die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.
[23. Januar 1991–1. Januar 2002]
1§ 1610a. Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, daß die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.
Anmerkungen:
1. 23. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1991.

Umfeld von § 1610a BGB

§ 1610 BGB. Maß des Unterhalts

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