§ 1612a BGB. Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[26. November 2015][1. Januar 2008]
§ 1612a. Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung § 1612a. Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
(1) [1] Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. [2] Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. [3] Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes (1) [1] Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. [2] Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. [3] Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent, 1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und 2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent 3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags. eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags.
(2) [1] Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. [2] Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. (2) [1] Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. [2] Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. (3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen. (4) (weggefallen)
(5) (weggefallen) (5) (weggefallen)
[1. Januar 2008–26. November 2015]
1§ 1612a. 2Mindestunterhalt minderjähriger Kinder.
3(1) [1] Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. [2] Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. [3] Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
  • 1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
  • 2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
  • 3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags.
(2) 4[1] Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 5[2] Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
6(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
7(4) (weggefallen)
8(5) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 10, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.
2. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
3. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
4. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
5. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 15, 12 S. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2000.
6. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. c, 4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
7. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. d, 4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
8. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. d, 4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.

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