§ 1612b BGB. Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2008]
1§ 1612b. Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld.
(1) [1] Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
- 1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
- 2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.
(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 19, 4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.