§ 1613 BGB. Unterhalt für die Vergangenheit

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970–1. Juli 1998]
1§ 1613.
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von der Zeit an fordern, zu welcher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
(2) [1] Wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) kann der Berechtigte Erfüllung für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 verlangen. [2] Der Anspruch kann jedoch nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 15, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.