§ 1615h BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970–1. Juli 1998]
1§ 1615h.
(1) [1] Übersteigt der Regelunterhalt wesentlich den Betrag, den der Vater dem Kinde ohne Berücksichtigung der Vorschriften über den Regelunterhalt leisten müßte, so kann er verlangen, daß der zu leistende Unterhalt auf diesen Betrag herabgesetzt wird. [2] Vorübergehende Umstände können nicht zu einer Herabsetzung führen. [3] § 1612 Abs. 1 Satz 2 bleibt auch in diesem Falle unanwendbar.
(2) Die Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt läßt die Verpflichtung des Vaters, dem Kinde wegen Sonderbedarfs Unterhalt zu leisten, unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 16, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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