§ 1617i BGB. Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Mai 2025]
1§ 1617i. Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen.
(1) [1] Jede volljährige Person kann den Geburtsnamen, den sie als Minderjährige erworben hat, einmalig wie folgt neu bestimmen:
- 1. wenn ihr Geburtsname aus mehreren Namen besteht: indem sie nur einen oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zu ihrem Geburtsnamen bestimmt,
-
2. wenn sie den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten hat: indem sie
- a) diesen durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzt oder
- b) diesem den Familiennamen des anderen Elternteils voranstellt oder anfügt.
(2) [1] Gehört eine volljährige Person der friesischen Volksgruppe oder der dänischen Minderheit an und hat sie einen Geburtsnamen nach § 1617g oder § 1617h erhalten, so gilt für die Neubestimmung des Geburtsnamens Absatz 1 sinngemäß. [2] Hat eine volljährige Person, die der friesischen Volksgruppe oder der dänischen Minderheit angehört, keinen Geburtsnamen nach § 1617g oder § 1617h erhalten, so kann sie ihren Geburtsnamen entsprechend diesen Vorschriften einmalig neu bestimmen.
(3) Hinsichtlich der nach den Absätzen 1 und 2 wählbaren Namen ist auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Annahme als Kind abzustellen; § 1617c Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) [1] Führt eine volljährige Person einen Doppelnamen, so kann sie außer in den Fällen des Absatzes 2 bestimmen, dass
- 1. ein vorhandener Bindestrich wegfällt oder
- 2. ein Bindestrich hinzugefügt wird, wenn der Doppelname ohne einen Bindestrich gebildet wurde.
(5) Die Erklärungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind gegenüber dem Standesamt abzugeben und öffentlich zu beglaubigen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 6, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.