§ 1620 BGB. Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1620. 2Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt. Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder überläßt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 20, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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