§ 1621 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 1938][1. Januar 1900]
§ 1621 § 1621
(1) Der Vater und die Mutter können die Aussteuer verweigern, wenn sich die Tochter ohne ihre Einwilligung verheiratet hat und diese Einwilligung nach § 3 des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 807) erforderlich war. (1) Der Vater und die Mutter können die Aussteuer verweigern, wenn sich die Tochter ohne die erforderliche elterliche Einwilligung verheirathet.
(2) Das Gleiche gilt, wenn sich die Tochter einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die den Verpflichteten berechtigt, ihr den Pflichttheil zu entziehen. (2) Das Gleiche gilt, wenn sich die Tochter einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die den Verpflichteten berechtigt, ihr den Pflichttheil zu entziehen.
[1. Januar 1900–1. August 1938]
1§ 1621.
(1) Der Vater und die Mutter können die Aussteuer verweigern, wenn sich die Tochter ohne die erforderliche elterliche Einwilligung verheirathet.
(2) Das Gleiche gilt, wenn sich die Tochter einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die den Verpflichteten berechtigt, ihr den Pflichttheil zu entziehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.