§ 1626a BGB. Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[29. Januar 2003] | [1. Januar 2002] |
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§ 1626a. Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen | § 1626a. Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen |
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie | (1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie |
1. erklären, daß sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder | 1. erklären, daß sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder |
2. einander heiraten. | 2. einander heiraten. |
(2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. [1. § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) ist mit Artikel 6 Absatz 2 und 5 des Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar, als eine Übergangsregelung für Eltern fehlt, die sich noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben. 2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2003 eine verfassungsgemäße Übergangsregelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung nach Maßgabe der Gründe von der Verfassungsmäßigkeit des § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches abhängt.] | (2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. |
[1. Januar 2002–29. Januar 2003]
1§ 1626a. 2Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen.
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
(2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 10, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 11, 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.