§ 1626c BGB. Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 1626c. Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil § 1626c
(1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben. (1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben.
(2) [1] Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [2] Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. [3] Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht. (2) [1] Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [2] Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. [3] Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht.
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 1626c.
(1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben.
(2) [1] Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [2] Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. [3] Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 10, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.

Umfeld von § 1626c BGB

§ 1626b BGB. Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung

§ 1626c BGB. Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil

§ 1626d BGB. Form; Mitteilungspflicht