§ 1631b BGB. Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009][12. Juli 2008]
§ 1631b. Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung § 1631b. Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung
[1] Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. [2] Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. [3] Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. [4] (weggefallen) [1] Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. [2] Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. [3] Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. [4] Das Gericht hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung nicht mehr erfordert.
[12. Juli 2008–1. September 2009]
1§ 1631b. 2Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung. 3[1] Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. 4[2] Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. 5[3] Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. 6[4] Das Gericht hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung nicht mehr erfordert.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 7, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 12. Juli 2008: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 4. Juli 2008.
4. 12. Juli 2008: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 4. Juli 2008.
5. 12. Juli 2008: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 4. Juli 2008.
6. 12. Juli 2008: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 4. Juli 2008.

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