§ 1631c BGB. Verbot der Sterilisation
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1992] |
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§ 1631c. Verbot der Sterilisation | § 1631c |
[1] Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. [2] Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. [3] § 1909 findet keine Anwendung. | [1] Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. [2] Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. [3] § 1909 findet keine Anwendung. |
[1. Januar 1992–1. Januar 2002]
1§ 1631c. [1] Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. [2] Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. [3] § 1909 findet keine Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 19, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.