§ 1632 BGB. Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1958] | [1. Januar 1900] |
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§ 1632 | § 1632 |
(1) Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern widerrechtlich vorenthält. | Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt das Recht, die Herausgabe des Kindes von Jedem zu verlangen, der es dem Vater widerrechtlich vorenthält. |
(2) Verlangt ein Elternteil die Herausgabe des Kindes von dem anderen Elternteil, so entscheidet das Vormundschaftsgericht. |
[1. Januar 1900–1. Juli 1958]
1§ 1632. Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt das Recht, die Herausgabe des Kindes von Jedem zu verlangen, der es dem Vater widerrechtlich vorenthält.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.