§ 1640 BGB. Vermögensverzeichnis

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. Juni 2000][1. Juli 1998]
§ 1640 § 1640
(1) [1] Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen. [2] Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anläßlich eines Sterbefalles erwirbt, sowie für Abfindungen, die anstelle von Unterhalt gewährt werden, und unentgeltliche Zuwendungen. [3] Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwertes. (1) [1] Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen. [2] Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anläßlich eines Sterbefalles erwirbt, sowie für Abfindungen, die anstelle von Unterhalt gewährt werden, und unentgeltliche Zuwendungen. [3] Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwertes.
(2) Absatz 1 gilt nicht, (2) Absatz 1 gilt nicht,
1. wenn der Wert eines Vermögenserwerbes 15.000 Euro nicht übersteigt oder 1. wenn der Wert eines Vermögenserwerbes 30.000 Deutsche Mark nicht übersteigt oder
2. soweit der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der Zuwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat. 2. soweit der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der Zuwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat.
(3) Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Verzeichnis nicht ein oder ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, daß das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. (3) Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Verzeichnis nicht ein oder ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, daß das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
[1. Juli 1998–30. Juni 2000]
1§ 1640.
(1) 2[1] Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen. [2] Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anläßlich eines Sterbefalles erwirbt, sowie für Abfindungen, die anstelle von Unterhalt gewährt werden, und unentgeltliche Zuwendungen. [3] Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwertes.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
  • 31. wenn der Wert eines Vermögenserwerbes 30.000 Deutsche Mark nicht übersteigt oder
  • 2. soweit der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der Zuwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat.
4(3) Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Verzeichnis nicht ein oder ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, daß das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
5(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 12, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
2. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
3. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
4. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
5. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. c, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.