§ 1649 BGB. Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[22. Juli 2017]
1§ 1649. 2Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens.
(1) [1] Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. [2] Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Einkünfte verwendet werden, die das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt.
(2) 3[1] Die Eltern können die Einkünfte des Vermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen Geschwister des Kindes verwenden, soweit dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht. 4[2] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, 11 des Fünften Gesetzes vom 17. Juli 2017.
4. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 11 des Fünften Gesetzes vom 17. Juli 2017.

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