§ 1671 BGB. Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002–19. Mai 2013]
1§ 1671. 2Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge.
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
- 2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muß.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 19, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.