§ 1676 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 1970][1. Juli 1958]
§ 1676 § 1676
(1) [1] Ein Elternteil verwirkt die elterliche Gewalt, wenn er wegen eines an dem Kinde verübten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. [2] Trifft diese Straftat mit einer anderen strafbaren Handlung zusammen und wird auf eine Gesamtstrafe erkannt, so entscheidet die Einzelstrafe, die für das an dem Kinde verübte Verbrechen oder Vergehen verwirkt ist. (1) [1] Ein Elternteil verwirkt die elterliche Gewalt, wenn er wegen eines an dem Kinde verübten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu Zuchthausstrafe oder zu einer Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. [2] Trifft diese Straftat mit einer anderen strafbaren Handlung zusammen und wird auf eine Gesamtstrafe erkannt, so entscheidet die Einzelstrafe, die für das an dem Kinde verübte Verbrechen oder Vergehen verwirkt ist.
(2) Die elterliche Gewalt ist mit der Rechtskraft des Urteils verwirkt. (2) Die elterliche Gewalt ist mit der Rechtskraft des Urteils verwirkt.
[1. Juli 1958–1. April 1970]
1§ 1676.
(1) [1] Ein Elternteil verwirkt die elterliche Gewalt, wenn er wegen eines an dem Kinde verübten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu Zuchthausstrafe oder zu einer Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. [2] Trifft diese Straftat mit einer anderen strafbaren Handlung zusammen und wird auf eine Gesamtstrafe erkannt, so entscheidet die Einzelstrafe, die für das an dem Kinde verübte Verbrechen oder Vergehen verwirkt ist.
(2) Die elterliche Gewalt ist mit der Rechtskraft des Urteils verwirkt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.