§ 1677 BGB. Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980] | [1. Juli 1958] |
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§ 1677 | § 1677 |
Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt. | Die elterliche Gewalt eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt. |
[1. Juli 1958–1. Januar 1980]
1§ 1677. Die elterliche Gewalt eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.