§ 1678 BGB. Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1977] | [1. Juli 1958] |
---|---|
§ 1678 | § 1678 |
(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Gewalt auszuüben, oder ruht seine elterliche Gewalt, so übt der andere Teil die elterliche Gewalt allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Gewalt dem Elternteil nach den §§ 1671, 1672 übertragen war. | (1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Gewalt auszuüben, oder ruht seine elterliche Gewalt, so übt der andere Teil die elterliche Gewalt allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Gewalt dem Elternteil nach den §§ 1671, 1672 übertragen war. |
(2) Ruht die elterliche Gewalt des Elternteils, dem sie nach den §§ 1671, 1672 übertragen war, so hat das Familiengericht die Ausübung der elterlichen Gewalt auf Antrag dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn keine Aussicht besteht, daß der Grund des Ruhens wegfallen werde. | (2) Ruht die elterliche Gewalt des Elternteils, dem sie nach den §§ 1671, 1672 übertragen war, so hat das Vormundschaftsgericht die Ausübung der elterlichen Gewalt auf Antrag dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn keine Aussicht besteht, daß der Grund des Ruhens wegfallen werde. |
[1. Juli 1958–1. Juli 1977]
1§ 1678.
(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Gewalt auszuüben, oder ruht seine elterliche Gewalt, so übt der andere Teil die elterliche Gewalt allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Gewalt dem Elternteil nach den §§ 1671, 1672 übertragen war.
(2) Ruht die elterliche Gewalt des Elternteils, dem sie nach den §§ 1671, 1672 übertragen war, so hat das Vormundschaftsgericht die Ausübung der elterlichen Gewalt auf Antrag dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn keine Aussicht besteht, daß der Grund des Ruhens wegfallen werde.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.