§ 1686a BGB. Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[13. Juli 2013]
1§ 1686a. Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters.
(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,
  • 1. ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und
  • 2. ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(2) [1] Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. [2] Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind.
Anmerkungen:
1. 13. Juli 2013: Artt. 1 Nr. 2, 5 des Zweiten Gesetzes vom 4. Juli 2013.