§ 1691 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980][1. Juli 1958]
§ 1691 § 1691
(1) Für die Bestellung und Beaufsichtigung des Beistandes, für seine Haftung und seine Ansprüche, für die ihm zu bewilligende Vergütung und für die Beendigung seines Amtes gelten die gleichen Vorschriften wie bei dem Gegenvormund. (1) Für die Bestellung und Beaufsichtigung des Beistandes, für seine Haftung und seine Ansprüche, für die ihm zu bewilligende Vergütung und für die Beendigung seines Amtes gelten die gleichen Vorschriften wie bei dem Gegenvormund.
(2) Das Amt des Beistandes endet auch dann, wenn die elterliche Sorge des Elternteils, dem der Beistand bestellt ist, ruht. (2) Das Amt des Beistandes endet auch dann, wenn die elterliche Gewalt des Elternteils, dem der Beistand bestellt ist, ruht.
[1. Juli 1958–1. Januar 1980]
1§ 1691.
(1) Für die Bestellung und Beaufsichtigung des Beistandes, für seine Haftung und seine Ansprüche, für die ihm zu bewilligende Vergütung und für die Beendigung seines Amtes gelten die gleichen Vorschriften wie bei dem Gegenvormund.
(2) Das Amt des Beistandes endet auch dann, wenn die elterliche Gewalt des Elternteils, dem der Beistand bestellt ist, ruht.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

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