§ 1692 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980][1. Juli 1958]
§ 1692 § 1692
Das Vormundschaftsgericht soll die Bestellung des Beistandes und die Übertragung der Vermögenssorge auf den Beistand nur mit Zustimmung des Elternteils, dem der Beistand bestellt ist, aufheben. Das Vormundschaftsgericht soll die Bestellung des Beistandes und die Übertragung der Vermögensverwaltung auf den Beistand nur mit Zustimmung des Elternteils, dem der Beistand bestellt ist, aufheben.
[1. Juli 1958–1. Januar 1980]
1§ 1692. Das Vormundschaftsgericht soll die Bestellung des Beistandes und die Übertragung der Vermögensverwaltung auf den Beistand nur mit Zustimmung des Elternteils, dem der Beistand bestellt ist, aufheben.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.