§ 1696 BGB. Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[12. Juli 2008][1. Januar 2002]
§ 1696. Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen § 1696. Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen
(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. (1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
(2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht. (2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht.
(3) [1] Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. [2] Sieht das Familiengericht von Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 ab, soll es seine Entscheidung in angemessenem Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen. (3) Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
[1. Januar 2002–12. Juli 2008]
1§ 1696. 2Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen.
3(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
4(2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht.
5(3) Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 37, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
4. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. b, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
5. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. b, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.

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