§ 1696 BGB. Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [12. Juli 2008] | [1. Januar 2002] | 
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| § 1696. Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen | § 1696. Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen | 
| (1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. | (1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. | 
| (2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht. | (2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht. | 
| (3) [1] Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. [2] Sieht das Familiengericht von Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 ab, soll es seine Entscheidung in angemessenem Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen. | (3) Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. | 
    [1. Januar 2002–12. Juli 2008]
    1§ 1696. 2Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen. 
        
            3(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
        
        
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 37, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 4. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. b, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 5. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. b, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.