§ 1697a BGB. Kindeswohlprinzip

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[10. Juni 2021]
1§ 1697a. 2Kindeswohlprinzip.
3(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
4(2) [1] Lebt das Kind in Familienpflege, so hat das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern derart verbessert haben, dass diese das Kind selbst erziehen können. [2] Liegen die Voraussetzungen des § 1632 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen. [3] Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Kind im Rahmen einer Hilfe nach § 34 oder 35a Absatz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erzogen und betreut wird.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 26, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 10. Juni 2021: Artt. 6 Nr. 4 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
4. 10. Juni 2021: Artt. 6 Nr. 4 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 3. Juni 2021.

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