§ 1698a BGB. Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980][1. Juli 1958]
§ 1698a § 1698a
(1) [1] Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. [2] Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muß. (1) [1] Die Eltern dürfen die mit der Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen Gewalt Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. [2] Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muß.
(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Sorge ruht. (2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Gewalt ruht oder aus einem anderen Grunde die Vermögensverwaltung der Eltern aufhört.
[1. Juli 1958–1. Januar 1980]
1§ 1698a.
(1) [1] Die Eltern dürfen die mit der Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen Gewalt Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. [2] Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muß.
(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Gewalt ruht oder aus einem anderen Grunde die Vermögensverwaltung der Eltern aufhört.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

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