§ 1705 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980][1. Juli 1970]
§ 1705 § 1705
[1] Das nichteheliche Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der elterlichen Sorge der Mutter. [2] Die Vorschriften über die elterliche Sorge für eheliche Kinder gelten im Verhältnis zwischen dem nichtehelichen Kinde und seiner Mutter entsprechend, soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Titels ein anderes ergibt. [1] Das nichteheliche Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der elterlichen Gewalt der Mutter. [2] Die Vorschriften über die elterliche Gewalt über eheliche Kinder gelten im Verhältnis zwischen dem nichtehelichen Kinde und seiner Mutter entsprechend, soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Titels ein anderes ergibt.
[1. Juli 1970–1. Januar 1980]
1§ 1705. [1] Das nichteheliche Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der elterlichen Gewalt der Mutter. [2] Die Vorschriften über die elterliche Gewalt über eheliche Kinder gelten im Verhältnis zwischen dem nichtehelichen Kinde und seiner Mutter entsprechend, soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Titels ein anderes ergibt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 25, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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