§ 1710 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. Januar 1962]
1§ 1710.
(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren.
(2) [1] Die Rente ist für drei Monate vorauszuzahlen. [2] Durch eine Vorausleistung für eine spätere Zeit wird der Vater nicht befreit.
(3) Hat das Kind den Beginn des Vierteljahrs erlebt, so gebührt ihm der volle auf das Vierteljahr entfallende Betrag.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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