§ 1711 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [24. März 1981] | [1. Januar 1980] | 
|---|---|
| § 1711 | § 1711 | 
| (1) [1] Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. [§ 1705 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 9 § 2 Nummer 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. I S. 1061) und § 1711 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 1 Nummer 40 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. I S. 1061) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] [2] § 1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. | (1) [1] Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. [2] § 1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. | 
| (2) [1] Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, daß dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. [2] § 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. [3] Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit ändern. | (2) [1] Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, daß dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. [2] § 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. [3] Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit ändern. | 
| (3) Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bestimmt § 1634 Abs. 3. | (3) Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bestimmt § 1634 Abs. 3. | 
| (4) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten vermitteln. | (4) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten vermitteln. | 
    [1. Januar 1980–24. März 1981]
    1§ 1711. 
        
            (1) [1] Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. [2] § 1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
        
        
            (2) [1] Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, daß dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. [2] § 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. [3] Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit ändern.
        
        (3) Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bestimmt § 1634 Abs. 3.
        (4) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten vermitteln.
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 40, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.