§ 1712 BGB. Beistandschaft des Jugendamtes; Aufgaben
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970–1. Januar 1980]
1§ 1712. Das Vormundschaftsgericht soll vor einer Entscheidung, welche die Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes betrifft, den Vater hören, wenn es die Anhörung nach seinem Ermessen für geeignet hält, dem Wohle des Kindes zu dienen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 25, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.