§ 1714 BGB. Eintritt der Beistandschaft
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] |
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§ 1714. Eintritt der Beistandschaft | § 1714 |
[1] Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. [2] Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird. | [1] Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. [2] Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird. |
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 1714. [1] Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. [2] Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 4, 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 1997.