§ 1717 BGB. Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1717. 2Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland. [1] Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. [2] Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 4, 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 1997.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.