§ 1719 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1977–1. Juli 1998]
1§ 1719. [1] Ein nichteheliches Kind wird ehelich, wenn sich der Vater mit der Mutter verheiratet; dies gilt auch, wenn die Ehe für nichtig erklärt wird. [2] Wird das Kind vor der Eheschließung als Minderjähriger oder nach § 1772 von einer anderen Person als seinem Vater oder seiner Mutter als Kind angenommen, so treten die in Satz 1 bestimmten Wirkungen erst ein, wenn das Annahmeverhältnis aufgehoben wird und das Verwandtschaftsverhältnis und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten des Kindes zu seinen leiblichen Eltern wieder aufleben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 2 Buchst. a, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.

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