§ 1726 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970] | [1. Januar 1962] |
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§ 1726 | § 1726 |
(1) [1] Zur Ehelicherklärung ist die Einwilligung des Kindes und, wenn das Kind nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, die Einwilligung der Mutter erforderlich. [2] Ist der Vater verheirathet, so bedarf er auch der Einwilligung seiner Frau. | (1) [1] Zur Ehelichkeitserklärung ist die Einwilligung des Kindes und, wenn das Kind nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, die Einwilligung der Mutter erforderlich. [2] Ist der Vater verheirathet, so bedarf er auch der Einwilligung seiner Frau. |
(2) Die Einwilligung ist dem Vater oder dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich. | (2) Die Einwilligung ist dem Vater oder dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich. |
(3) [1] Die Einwilligung der Mutter ist nicht erforderlich, wenn die Mutter zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist. [2] Das Gleiche gilt von der Einwilligung der Frau des Vaters. | (3) [1] Die Einwilligung der Mutter ist nicht erforderlich, wenn die Mutter zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist. [2] Das Gleiche gilt von der Einwilligung der Frau des Vaters. |
[1. Januar 1962–1. Juli 1970]
1§ 1726.
(1) [1] Zur Ehelichkeitserklärung ist die Einwilligung des Kindes und, wenn das Kind nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, die Einwilligung der Mutter erforderlich. [2] Ist der Vater verheirathet, so bedarf er auch der Einwilligung seiner Frau.
2(2) Die Einwilligung ist dem Vater oder dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
(3) [1] Die Einwilligung der Mutter ist nicht erforderlich, wenn die Mutter zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist. [2] Das Gleiche gilt von der Einwilligung der Frau des Vaters.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 14, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.