§ 1729 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1977][1. Juli 1970]
§ 1729 § 1729
(1) [1] Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. [2] Im übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu, falls es in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (1) [1] Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. [2] Im übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu, falls es in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) (weggefallen) (2) Das Vormundschaftsgericht kann mit dem Kinde, welches das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, persönlich Fühlung nehmen.
[1. Juli 1970–1. Januar 1977]
1§ 1729.
(1) [1] Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. [2] Im übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu, falls es in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann mit dem Kinde, welches das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, persönlich Fühlung nehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 32, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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