§ 1737 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 1994] | [1. Juli 1976] |
---|---|
§ 1737 | § 1737 |
[1] Das Kind erhält den Familiennamen des Vaters. [2] Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefügte Name. [3] (weggefallen) | [1] Das Kind erhält den Familiennamen des Vaters. [2] Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. [3] Ändert sich der Familienname des Vaters, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend. |
[1. Juli 1976–1. April 1994]
1§ 1737. [1] Das Kind erhält den Familiennamen des Vaters. [2] Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. [3] Ändert sich der Familienname des Vaters, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1976: Artt. 1 Nr. 36, 12 Nr. 13 Buchst. b des Gesetzes vom 14. Juni 1976.