§ 1740a BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980][1. Juli 1970]
§ 1740a § 1740a
(1) [1] Ein nichteheliches Kind ist auf seinen Antrag vom Vormundschaftsgericht für ehelichzu erklären, wenn die Eltern des Kindes verlobt waren und das Verlöbnis durch Tod eines Elternteils aufgelöst worden ist. [2] Die Ehelicherklärung ist zu versagen, wenn sie nicht dem Wohle des Kindes entspricht. (1) [1] Ein nichteheliches Kind ist auf seinen Antrag vom Vormundschaftsgericht für ehelichzu erklären, wenn die Eltern des Kindes verlobt waren und das Verlöbnis durch Tod eines Elternteils aufgelöst worden ist. [2] Die Ehelicherklärung ist zu versagen, wenn sie nicht dem Wohle des Kindes entspricht.
(2) Die Vorschriften des § 1724, des § 1730, des § 1733 Abs. 1, 3 und des § 1735 gelten entsprechend. (2) Die Vorschriften des § 1724, des § 1729 Abs. 2, des § 1730, des § 1733 Abs. 1, 3 und des § 1735 gelten entsprechend.
[1. Juli 1970–1. Januar 1980]
1§ 1740a.
(1) [1] Ein nichteheliches Kind ist auf seinen Antrag vom Vormundschaftsgericht für ehelichzu erklären, wenn die Eltern des Kindes verlobt waren und das Verlöbnis durch Tod eines Elternteils aufgelöst worden ist. [2] Die Ehelicherklärung ist zu versagen, wenn sie nicht dem Wohle des Kindes entspricht.
(2) Die Vorschriften des § 1724, des § 1729 Abs. 2, des § 1730, des § 1733 Abs. 1, 3 und des § 1735 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 38, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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