§ 1740c BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1992][1. Juli 1970]
§ 1740c § 1740c
[1] Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen. [2] Im übrigen kann das Kind den Antrag nur selbst stellen; es bedarf hierzu, falls es in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder der Antrag einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 unterliegt, der Zustimmungs eines gesetzlichen Vertreters. [1] Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen. [2] Im übrigen kann das Kind den Antrag nur selbst stellen; es bedarf hierzu, falls es in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, der Zustimmungs eines gesetzlichen Vertreters.
[1. Juli 1970–1. Januar 1992]
1§ 1740c. [1] Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen. [2] Im übrigen kann das Kind den Antrag nur selbst stellen; es bedarf hierzu, falls es in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, der Zustimmungs eines gesetzlichen Vertreters.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 38, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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