§ 1740d BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970–1. Juli 1998]
1§ 1740d. [1] Das Vormundschaftsgericht hat vor der Ehelicherklärung die Eltern des Verstorbenen und, falls der Vater des Kindes gestorben ist, auch die ehelichen Kinder des Vaters zu hören; es darf von der Anhörung einer Person nur absehen, wenn sie zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist. [2] War der Verstorbene nichtehelich, so braucht sein Vater nicht gehört zu werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 38, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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