§ 1740f BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 1994–1. Juli 1998]
1§ 1740f.
(1) Das auf seinen Antrag für ehelich erklärte Kind steht einem Kinde gleich, das durch Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist.
(2) [1] Das Kind erhält den Familiennamen des überlebenden Elternteils. [2] Das Vormundschaftsgericht hat dem Kind auf seinen Antrag mit Zustimmung des überlebenden Elternteils den Familiennamen des verstorbenen Elternteils zu erteilen. 2[3] Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefügte Name. [4] Der Antrag kann nur in dem Verfahren über den Antrag auf Ehelicherklärung gestellt werden.
3(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1976: Artt. 1 Nr. 37, 12 Nr. 13 Buchst. b des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
2. 1. April 1994: Art. 1 Nr. 8 Buchst. a, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993.
3. 1. April 1994: Art. 1 Nr. 8 Buchst. b, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993.

Umfeld von § 1740f BGB

§ 1740e BGB

§ 1740f BGB

§ 1740g BGB