§ 1740g BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970–1. Juli 1976]
1§ 1740g. [1] Ist das Kind nach dem Tode des Vaters für ehelich erklärt worden, so hat das Vormundschaftsgericht der Mutter auf ihren Antrag den Namen des Vaters zu erteilen, wenn keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. [2] § 1740d gilt entsprechend. [3] Die Erteilung des Namens ist ausgeschlossen, wenn sich die Mutter nach dem Tode des Vaters verheiratet hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 38, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.