§ 1743 BGB. Mindestalter

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1977–1. Juli 1998]
1§ 1743.
(1) Bei der Annahme durch ein Ehepaar muß ein Ehegatte das fünfundzwanzigste Lebensjahr, der andere Ehegatte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wer ein Kind allein annehmen will, muß das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(3) Wer sein nichteheliches Kind oder ein Kind seines Ehegatten annehmen will, muß das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(4) Der Annehmende muß unbeschränkt geschäftsfähig sein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.

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