§ 1747 BGB. Einwilligung der Eltern des Kindes

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[15. August 1973/19. August 1973][29. Juli 1968]
§ 1747 § 1747
(1) [1] Ein eheliches Kind kann bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs nur mit Einwilligung der Eltern, ein uneheliches Kind kann bis zum gleichen Lebensalter nur mit Einwilligung der Mutter an Kindesstatt angenommen werden. [2] Die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (1) [1] Ein eheliches Kind kann bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs nur mit Einwilligung der Eltern, ein uneheliches Kind kann bis zum gleichen Lebensalter nur mit Einwilligung der Mutter an Kindesstatt angenommen werden. [2] Die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind drei Monate alt ist. (2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind drei Monate alt ist.
(3) (weggefallen) (3) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind dauernd gröblich verletzt oder die elterliche Gewalt verwirkt hat, und wenn er die Einwilligung böswillig verweigert und das Unterbleiben der Annahme an Kindes Statt dem Kinde zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. [§ 1747 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.]
[29. Juli 1968–15. August 1973/19. August 1973]
1§ 1747.
(1) [1] Ein eheliches Kind kann bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs nur mit Einwilligung der Eltern, ein uneheliches Kind kann bis zum gleichen Lebensalter nur mit Einwilligung der Mutter an Kindesstatt angenommen werden. [2] Die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind drei Monate alt ist.
2(3) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind dauernd gröblich verletzt oder die elterliche Gewalt verwirkt hat, und wenn er die Einwilligung böswillig verweigert und das Unterbleiben der Annahme an Kindes Statt dem Kinde zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.3
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 20, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.
2. 29. Juli 1968: Entscheidung vom 29. Juli 1968.
3. § 1747 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

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