§ 1749 BGB. Einwilligung des Ehegatten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1962–1. Januar 1977]
1§ 1749.
(1) Als gemeinschaftliches Kind kann ein Kind nur von einem Ehepaar angenommen werden.
2(2) [1] Ein angenommenes Kind kann, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht, bei Lebzeiten des Annehmenden nur von dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen werden. [2] Wird das Kind bei Lebzeiten des Annehmenden von dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen, so ist § 1747 nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 21, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.