§ 1751a BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1970][1. Januar 1962]
§ 1751a § 1751a
(1) [1] Der Annehmende kann den Vertrag durch einen Bevollmächtigten schließen. [2] Das gleiche gilt für das Kind, wenn es unbeschränkt geschäftsfähig ist, und für den gesetzlichen Vertreter des Kindes. (1) [1] Der Annehmende kann den Vertrag durch einen Bevollmächtigten schließen. [2] Das gleiche gilt für das Kind, wenn es unbeschränkt geschäftsfähig ist, und für den gesetzlichen Vertreter des Kindes.
(2) Der Bevollmächtigte bedarf einer Vollmacht, die auf den Abschluß eines Annahmevertrages zwischen bestimmten Personen gerichtet ist; die Vollmacht muß notariell beurkundet sein. (2) Der Bevollmächtigte bedarf einer Vollmacht, die auf den Abschluß eines Annahmevertrages zwischen bestimmten Personen gerichtet ist; die Vollmacht muß gerichtlich oder notariell beurkundet sein.
[1. Januar 1962–1. Januar 1970]
1§ 1751a.
(1) [1] Der Annehmende kann den Vertrag durch einen Bevollmächtigten schließen. [2] Das gleiche gilt für das Kind, wenn es unbeschränkt geschäftsfähig ist, und für den gesetzlichen Vertreter des Kindes.
(2) Der Bevollmächtigte bedarf einer Vollmacht, die auf den Abschluß eines Annahmevertrages zwischen bestimmten Personen gerichtet ist; die Vollmacht muß gerichtlich oder notariell beurkundet sein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 23, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.