§ 1752 BGB. Beschluss des Familiengerichts, Antrag

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1977]
§ 1752. Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag § 1752
(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. (1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen.
(2) [1] Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. [2] Er bedarf der notariellen Beurkundung. (2) [1] Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. [2] Er bedarf der notariellen Beurkundung.
[1. Januar 1977–1. Januar 2002]
1§ 1752.
(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen.
(2) [1] Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. [2] Er bedarf der notariellen Beurkundung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.

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