§ 1753 BGB. Annahme nach dem Tod

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1977][1. Januar 1970]
§ 1753 § 1753
(1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tod des Kindes erfolgen. (1) Die Bestätigung des Annahmevertrags kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen.
(2) Nach dem Tod des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen. (2) Nach dem Tode des Annehmenden ist die Bestätigung nur zulässig, wenn der Annehmende oder das Kind den Antrag auf Bestätigung bei dem zuständigen Gericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Vertrags den Notar mit der Einreichung betraut hat.
(3) Wird die Annahme nach dem Tod des Annehmenden ausgesprochen, so hat sie die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tod erfolgt wäre. (3) Die nach dem Tode des Annehmenden erfolgte Bestätigung hat die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode erfolgt wäre.
[1. Januar 1970–1. Januar 1977]
1§ 1753.
(1) Die Bestätigung des Annahmevertrags kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen.
2(2) Nach dem Tode des Annehmenden ist die Bestätigung nur zulässig, wenn der Annehmende oder das Kind den Antrag auf Bestätigung bei dem zuständigen Gericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Vertrags den Notar mit der Einreichung betraut hat.
(3) Die nach dem Tode des Annehmenden erfolgte Bestätigung hat die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode erfolgt wäre.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.